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Bundesärztekammer befürwortet künftigen Europäischen Gesundheitsdatenraum

Die Bundesärztekammer begrüßt den heute vom Europäischen Parlament angenommenen Kompromiss zur Schaffung eines Europäischen Gesundheitsdatenraums (European Health Data Space, EHDS).

„Der Europäische Gesundheitsdatenraum hat das Potenzial, den europaweiten Austausch von Patientendaten zu vereinfachen. Er kann Patientinnen und Patienten den Zugang zu ihren Gesundheitsdaten erleichtern und ihnen mehr Autonomie im Umgang mit ihren Daten verschaffen“, erklärte Dr. Klaus Reinhardt, Präsident der Bundesärztekammer (BÄK). „Das Europäische Parlament und der Rat haben den Vorschlag der Kommission erheblich verbessert. Erst der vorliegende Kompromiss wird unserer Vorstellung von Autonomie der Patientinnen und Patienten über ihre Daten gerecht“. Wichtig sei, dass die Verordnung Patientinnen und Patienten die Möglichkeit einräumt, der Zusammenführung oder Weitergabe ihrer elektronischen Gesundheitsdaten zu widersprechen. „Dieser Widerspruch muss einfach und jederzeit möglich sein. Hierauf ist bei der Umsetzung in Deutschland zu achten“, forderte Reinhardt.

Der EHDS ermöglicht auch eine Datenweitergabe zu anderen Zwecken als der Patientenversorgung, etwa für die medizinische Forschung. Aus Sicht der BÄK ist richtig, dass diese Weitergabe eine vorherige Prüfung durch eine unabhängige Zugangsstelle voraussetzt.

Ebenso begrüßt die Ärzteschaft, dass im Regelfall nur anonymisierte Daten weitergegeben werden, und die Weitergabe pseudonymisierter Daten nur mit einer besonderen Begründung möglich sein wird.

Darüber hinaus soll es Mitgliedstaaten möglich sein, Arztpraxen von der Pflicht auszunehmen, Daten zur Sekundärnutzung bereitzustellen. „Der EHDS wird unweigerlich Umstellungen für Arztpraxen bei der Erhebung und Einspeisung von Patientendaten der betroffenen Kategorien mit sich bringen. Die Arztpraxen, die ohnehin schon unter einem hohen bürokratischen Aufwand leiden, werden durch die Umstellung zusätzlich belastet. Daher sollte die Bundesregierung von dieser Ausnahmeregel Gebrauch machen und einer weiteren Überforderung vorbeugen. Klar ist darüber hinaus, dass die Kosten, die den Praxen durch die Umstellung entstehen, kompensiert werden müssen“, betonte Reinhardt.


Pressemeldung Bundesärztekammer vom 24.04.2024

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