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Fruchtbarkeitserhalt bei Krebs

Laut der Deutschen Stiftung für junge Erwachsene mit Krebs erkranken jedes Jahr etwa 16.500 junge Menschen zwischen 18 und 39 Jahren an Krebs. Zwar können 80 Prozent von ihnen geheilt werden, doch in vielen Fällen kann eine Krebstherapie die Fruchtbarkeit beeinträchtigen oder zu deren Verlust führen.

Fruchtbarkeitserhaltende Maßnahmen eröffnen die Möglichkeit, einen Kinderwunsch auch nach keimzellschädigender Therapie später durch eine künstliche Befruchtung zu erfüllen. Doch das Einfrieren von Ei- und Samenzellen, die sogenannte Kryokonservierung, ist bisher keine Kassenleistung. Das wird sich nun ändern: Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am 16. Juli 2020 in einer ersten Richtlinie beschlossen, dass die Kryokonservierung von Ei- und Samenzellen sowie die dazugehörigen medizinischen Maßnahmen künftig unter bestimmten Voraussetzungen Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) sind. Die Einführung dieser Leistung geht auf das 2019 verabschiedete Terminservice- und Versorgungsgesetz zurück.

Mit der neuen Richtlinie wurden in einem ersten Schritt Regelungen zur Kryokonservierung von Ei- und Samenzellen einschließlich der testikulären Spermienextraktion (TESE) getroffen, da diese Verfahren als etabliert und standardisiert gelten. Über die Aufnahme der Kryokonservierung von Keimzellengewebe wird aufgrund der unsicheren Erkenntnislage in einem zweiten Schritt beraten.

Zur fachlichen Beratung sind bei gesetzlich versicherten Frauen Fachärzte für Frauenheilkunde und Geburtshilfe mit Schwerpunkt Gynäkologische Endokrinologie und Reproduktionsmedizin berechtigt. Bei Männern sind dies Fachärztinnen oder Fachärzte mit der Zusatzweiterbildung Andrologie. Anspruch auf Entnahme und Kryokonservierung von Ei- oder Samenzellen haben gesetzlich versicherte Frauen bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres, männliche gesetzlich Versicherte bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres. 

Bis betroffene Patientinnen und Patienten die Leistungen tatsächlich in Anspruch nehmen können, kann es allerdings noch bis 2021 dauern. Zunächst muss die neue Richtlinie durch das Gesundheitsministerium geprüft werde, danach müssen binnen längstens sechs Monaten Abrechnungsziffern für die ärztliche Vergütung erstellt werden.

Weitere Informationen zur Kryokonservierung von Ei- und Samenzellen als GKV-Leistung finden Sie hier beim G-BA und auf der Webseite der Deutschen Stiftung für junge Erwachsene mit Krebs

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